Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilzeitnutzungsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.Wenn ein in Paragraph eins, genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in Paragraph 5, genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Werbeveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40126617