Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilzeitnutzungsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
3. Abschnitt
Vorvertragliche Informationen und Vertragsabschluss
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in Paragraph eins, genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Absatz 2, für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Zu verwenden ist
bei Teilzeitnutzungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen“ gemäß Anhang I der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,bei Teilzeitnutzungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen“ gemäß Anhang römisch eins der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“ gemäß Anhang II der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“ gemäß Anhang römisch zwei der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
bei Tauschsystemverträgen das „Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen“ gemäß Anhang IV der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG undbei Tauschsystemverträgen das „Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen“ gemäß Anhang römisch vier der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG und
bei Vermittlungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen“ gemäß Anhang III der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.bei Vermittlungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen“ gemäß Anhang römisch drei der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.
(3)Absatz 3,Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers
in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder
in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört,
zur Verfügung zu stellen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40126618