Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiertransportgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden
§ 19.Paragraph 19,
Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann. Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Artikel 18, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40089268