Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiertransportgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vorübergehendes Beförderungsverbot
§ 20.Paragraph 20,
Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen. Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40089269