Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Freilassung von Tieren und private Unterbringung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Tiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn
der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und
geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, müssen über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145504