Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschluss von Tierversuchen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Tierversuch gilt als beendet, wenn
keine weiteren Beobachtungen mehr
an den verwendeten Tieren oder
bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft
anzustellen sind oder
nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.nicht mehr erwartet wird, dass die in Ziffer eins, Litera b, genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.
(2)Absatz 2,Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es
weiterhin
mittelstarke oder starke Schmerzen oder
mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste
empfinden wird oder
mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.
(3)Absatz 3,Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145505