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§ 11 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abschluss von Tierversuchen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein Tierversuch gilt als beendet, wenn
    1. Ziffer eins
      keine weiteren Beobachtungen mehr
      1. Litera a
        an den verwendeten Tieren oder
      2. Litera b
        bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft
      anzustellen sind oder
    2. Ziffer 2
      nicht mehr erwartet wird, dass die in Ziffer eins, Litera b, genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.
  2. Absatz 2,Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es
    1. Ziffer eins
      weiterhin
      1. Litera a
        mittelstarke oder starke Schmerzen oder
      2. Litera b
        mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste
      empfinden wird oder
    2. Ziffer 2
      mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.
  3. Absatz 3,Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145505