Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten
Gefährdete Tierarten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,Gefährdete Tierarten (Paragraph 2, Ziffer 7,) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,
der Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und
es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann.es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (Paragraph 2, Ziffer 7,) erreicht werden kann.
(2)Absatz 2,Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden.Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, für Tierversuche verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145506