Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Nichtmenschliche Primaten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Andere nichtmenschliche Primaten als die in § 4 Z 5 lit. a genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wennAndere nichtmenschliche Primaten als die in Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn
der Tierversuch einem Zweck gemäß
§ 5 Z 2 lit. a oder Z 3 dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oderParagraph 5, Ziffer 2, Litera a, oder Ziffer 3, dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder
§ 5 Z 1 oder Z 5Paragraph 5, Ziffer eins, oder Ziffer 5
dient, und
eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann.
(2)Absatz 2,Andere nichtmenschliche Primaten (Abs. 1), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (§ 5 Z 1) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.Andere nichtmenschliche Primaten (Absatz eins,), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (Paragraph 5, Ziffer eins,) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.
(3)Absatz 3,Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145507