Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Wildlebende Tiere
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn,
der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (§ 15) erreicht werden,der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (Paragraph 15,) erreicht werden,
dies ist wissenschaftlich begründet und
dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt.
(2)Absatz 2,Der Fang von wildlebenden Tieren hat ausschließlich durch sachkundige Personen unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Tiere, bei denen beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder die sich in schlechtem Gesundheitszustand befinden, sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person zu untersuchen. Das Leiden des Tiers ist auf ein Minimum zu reduzieren, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145508