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§ 14 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Wildlebende Tiere

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (Paragraph 15,) erreicht werden,
    2. Ziffer 2
      dies ist wissenschaftlich begründet und
    3. Ziffer 3
      dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt.
  2. Absatz 2,Der Fang von wildlebenden Tieren hat ausschließlich durch sachkundige Personen unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Tiere, bei denen beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder die sich in schlechtem Gesundheitszustand befinden, sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person zu untersuchen. Das Leiden des Tiers ist auf ein Minimum zu reduzieren, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145508