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§ 16 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren.
  2. Absatz 2,Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist,
    2. Ziffer 2
      Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (Paragraph 19, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (Paragraph 20,) sowie
    4. Ziffer 4
      Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders.
  3. Absatz 3,Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.
  4. Absatz 4,Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145510