Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender
Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren.
(2)Absatz 2,Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Absatz eins, haben zu enthalten:
Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist,
Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1),Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (Paragraph 19, Absatz eins,),
Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowieName, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (Paragraph 20,) sowie
Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders.
(3)Absatz 3,Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.
(4)Absatz 4,Änderungen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Abs. 2 Z 4, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145510