Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vorläufiger oder endgültiger Widerruf
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.Genehmigungen gemäß Paragraph 16, vorläufig oder endgültig zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145511