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§ 21 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierschutzgremium

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 49, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Züchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten,
    2. Ziffer 2
      Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie
    3. Ziffer 3
      Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden.
  2. Absatz 2,Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Absatz eins, fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 4, zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören:
    1. Ziffer eins
      alle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie
    2. Ziffer 2
      im Fall von Verwendern ein wissenschaftliches Mitglied.
  4. Absatz 4,Zu den Aufgaben des Tierschutzgremiums zählen:
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung,
    2. Ziffer 2
      die Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie die Bereitstellung von Informationen über technische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend die Anwendung jener Anforderungen,
    3. Ziffer 3
      die Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Einrichtung untergebracht sind oder verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      das Verfolgen der Entwicklung und Ergebnisse von Projekten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere,
    5. Ziffer 5
      die Ermittlung und Empfehlung von Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen, sowie
    6. Ziffer 6
      die Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, einschließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.
  5. Absatz 5,Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, sind zumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145515