Rechtstracker.at

§ 22 TVG 2012

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 76/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute25.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 76/2020
§ 2217.05.201824.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 2201.01.201316.05.2018 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 76/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen zu den Tieren

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,
    2. Ziffer 2
      Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,
    3. Ziffer 3
      Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,
    4. Ziffer 4
      Person, von der die Tiere erworben wurden,
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
    6. Ziffer 6
      Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,
    7. Ziffer 7
      bei Verwendern,
      1. Litera a
        die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie
      2. Litera b
        den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie
    8. Ziffer 8
      die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten weiteren Daten.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 7 Litera b,,
    2. Ziffer 2
      Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 8,, sofern dies in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, vorgesehen ist, sowie
    3. Ziffer 3
      für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,,
    jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 3, über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40224546