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§ 23 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in Paragraph 22, genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Identität der Tiere,
    2. Ziffer 2
      Geburtsort und -datum, sofern verfügbar,
    3. Ziffer 3
      Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und
    4. Ziffer 4
      bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins, und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Absatz 2, genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.

Schlagworte

Geburtsdatum

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145517