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§ 7 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tötungsmethoden

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Tiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.
  2. Absatz 2,Tiere dürfen nur
    1. Ziffer eins
      in Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und
    2. Ziffer 2
      von sachkundigem Personal
    getötet werden.
  3. Absatz 3,Für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,
    1. Ziffer eins
      um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2, und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145501