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§ 8 TVG 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 114/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Betäubungsmethoden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Tierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen, es sei denn, die Betäubung
    1. Ziffer eins
      wird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder
    2. Ziffer 2
      ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar.
  2. Absatz 2,Schmerzen, Leiden und Ängste sind in jedem Stadium des Tierversuchs, insbesondere präventiv und nachdem der Zweck des Tierversuchs erreicht wurde, durch Analgesie oder andere geeignete Methoden auf ein Minimum zu reduzieren.
  3. Absatz 3,Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (Paragraph 4, Ziffer 9, Litera b,) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145502