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§ 39e UbG

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39e heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 e

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Datenverarbeitung durch das Gericht

Paragraph 39 e,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat Einsicht in den Akt nach Maßgabe des Paragraph 219, Absatz eins und 4 ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,, zu gewähren.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht nur Auskünfte über den Gesundheitszustand des Patienten für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs-, Erwachsenenschutz-, Pflegschafts- oder Strafverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach Paragraph 9, sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung erteilen.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat von der vorläufigen Zulässigkeit der Unterbringung (Paragraph 20, Absatz eins,) die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung der Vorführung zuzurechnen ist (Paragraph 9,), zu verständigen.
  4. Absatz 4,Beschlüsse, mit denen das Gericht eine Unterbringung, eine Bewegungseinschränkung, eine Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt oder eine Beschränkung anderer Rechte für unzulässig erklärt, hat es dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in pseudonymisierter Form zu übermitteln. Diese Beschlüsse dürfen vom Bundesminister nur zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den Anstaltsträgern (Paragraph 2, Absatz 2,) verwendet werden.

Schlagworte

Unterbringungsverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Pflegschaftsverfahren

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245891