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§ 39f UbG

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39f heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 f

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Speicherung und Löschung der Daten

Paragraph 39 f,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Ärzte, die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraph 9, zuzurechnen sind, sowie die nach Paragraph 39 b, Absatz 3 und 4 informierten Behörden dürfen die Aufzeichnungen über die genannten Amtshandlungen sowie die Bescheinigungen im Sinn des Paragraph 8, nur in einer Weise speichern, dass die Aufzeichnungen und Bescheinigungen nicht, auch nicht erleichtert, nach einem auf die psychische Krankheit oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal aufgefunden werden können.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluss, unverzüglich zu löschen.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Stellen haben die nach dieser Bestimmung erhaltenen personenbezogenen Daten über die Krankheit und den Betreuungsbedarf der betroffenen Person, deren Betreuung sie übernommen haben, spätestens bei Beendigung der Betreuung zu löschen. Sonstige Aufbewahrungs- und Löschungspflichten, denen die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Stellen unterliegen, bleiben unberührt.

Schlagworte

Aufbewahrungspflicht

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245892