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§ 27e ÜbG

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27e heute03.01.2018 BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 e

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

5. Teil
Angebote zur Beendigung der Handelszulassung und bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

Angebote zur Beendigung der Handelszulassung

Paragraph 27 e,

  1. Absatz eins,Für Angebote im Sinn des Paragraph 38, Absatz 6 bis 8 BörseG 2018 gelten die Bestimmungen für Pflichtangebote nach Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Der Emittent der Beteiligungspapiere, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll, gilt als Zielgesellschaft.
  3. Absatz 3,Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft zu bewirken. Paragraph eins, Ziffer 6, zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Angebotsunterlage hat auch die Angabe zu enthalten, dass eine Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft beabsichtigt wird.
  5. Absatz 5,Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, deren Handelszulassung widerrufen werden soll und die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Absatz 3,) gehalten werden.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 25 b, Absatz 3, genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BörseG 2018 von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.
  7. Absatz 7,Für den Preis des Angebots gilt Paragraph 26, mit der Maßgabe, dass der Preis weiters mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten fünf Börsetage vor demjenigen Tag entsprechen muss, an dem die Absicht, die Beendigung der Handelszulassung zu bewirken, bekannt gemacht wurde. Liegt der so ermittelte Preis jedoch offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens, so ist der Preis des Angebots angemessen festzulegen.
  8. Absatz 8,Sind dem Bieter im Rahmen des Angebots Annahmeerklärungen zugegangen, die mehr als 50 vom Hundert der Beteiligungspapiere umfassen, die Gegenstand des Angebots waren (Absatz 5,), so kann ein Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises (Paragraph 26, Absatz 5,) nicht auf eine angebliche Unangemessenheit des Preises gestützt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40195754