Rechtstracker.at

§ 27f ÜbG

Fassungen
ab 01.08.2023 — BGBl. I Nr. 78/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27f heute01.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 78/2023
§ 27f03.01.201831.07.2023 BGBl. I Nr. 107/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 f

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 78/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Angebote bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

Paragraph 27 f,

  1. Absatz eins,Auf Angebote im Sinn der Paragraphen 148, Absatz 2 a, 225, Absatz 2 a und 240 Absatz 3, AktG, des Paragraph 21, Absatz 5, EU-UmgrG sowie des Paragraph 12, Absatz 3, SpaltG ist Paragraph 27 e, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die ihre Satzung ändernde, übertragende oder sich umwandelnde Gesellschaft gilt als Zielgesellschaft.
  3. Absatz 3,Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die betreffende gesellschaftsrechtliche Maßnahme (Satzungsänderung, Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung) zu bewirken. Paragraph eins, Ziffer 6, zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Angebotsunterlage hat auch die Angabe zu enthalten, dass das Angebot aufgrund der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme gestellt wird und welche Auswirkungen diese Maßnahme auf die Handelszulassung der Zielgesellschaft haben wird.
  5. Absatz 5,Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Absatz 3,) gehalten werden.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 25 b, Absatz 3, genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme zum Firmenbuch von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 9, BGBl. I Nr. 78/2023

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40254302