Rechtstracker.at

§ 30b ÜbG

Fassungen
ab 30.07.2026 — BGBl. I Nr. 61/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30b heute30.07.2026 BGBl. I Nr. 61/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 b

Inkrafttretensdatum

30.07.2026BGBl. I Nr. 61/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 37, Absatz 11

Text

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 30 b,

  1. Absatz eins,Der Bieter oder die Zielgesellschaft haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Sammelstelle (Paragraph 30 c,) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Absicht, ein Angebot zu stellen (Paragraph 5, Absatz 2 und 4),
    2. Ziffer 2
      die Angebotsunterlage (Paragraph 11, Absatz eins,) und allfällige Änderungen des Angebots (Paragraph 15, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      die Äußerung der Zielgesellschaft zum Angebot (Paragraph 14, Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung der Zielgesellschaft, welche Aufsichtsstelle zuständig ist (Paragraph 27 c, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie
    5. Ziffer 5
      allfällige weitere Äußerungen oder Berichtigungen des Bieters oder der Zielgesellschaft (Paragraph 18,).
    Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei der Übernahmekommission zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (ESAP-Verordnung) vom 20. 12. 2023, oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Absatz 4, der ESAP-Verordnung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung hat folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der Zielgesellschaft oder des Bieters, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera b, der ESAP-Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera d, der ESAP-Verordnung,
    4. Ziffer 4
      den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera e, der ESAP-Verordnung,
    5. Ziffer 5
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Litera c, der ESAP-Verordnung sowie
    6. Ziffer 6
      die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
    Für die Zwecke von Ziffer 2, sind die Zielgesellschaft und der Bieter verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40279668