Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30bParagraph 30 b
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 11zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 37, Absatz 11
Text
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
§ 30b.Paragraph 30 b,
(1)Absatz eins,Der Bieter oder die Zielgesellschaft haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Sammelstelle (§ 30c) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:Der Bieter oder die Zielgesellschaft haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Sammelstelle (Paragraph 30 c,) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:
die Absicht, ein Angebot zu stellen (§ 5 Abs. 2 und 4),die Absicht, ein Angebot zu stellen (Paragraph 5, Absatz 2 und 4),
die Angebotsunterlage (§ 11 Abs. 1) und allfällige Änderungen des Angebots (§ 15 Abs. 2),die Angebotsunterlage (Paragraph 11, Absatz eins,) und allfällige Änderungen des Angebots (Paragraph 15, Absatz 2,),
die Äußerung der Zielgesellschaft zum Angebot (§ 14 Abs. 3),die Äußerung der Zielgesellschaft zum Angebot (Paragraph 14, Absatz 3,),
die Entscheidung der Zielgesellschaft, welche Aufsichtsstelle zuständig ist (§ 27c Abs. 1 Z 3) sowiedie Entscheidung der Zielgesellschaft, welche Aufsichtsstelle zuständig ist (Paragraph 27 c, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie
allfällige weitere Äußerungen oder Berichtigungen des Bieters oder der Zielgesellschaft (§ 18).allfällige weitere Äußerungen oder Berichtigungen des Bieters oder der Zielgesellschaft (Paragraph 18,).
Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei der Übernahmekommission zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (ESAP-Verordnung) vom 20. 12. 2023, oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Abs. 4 der ESAP-Verordnung zu übermitteln.Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (ESAP-Verordnung) vom 20. 12. 2023, oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Absatz 4, der ESAP-Verordnung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung hat folgende Metadaten zu enthalten:
alle Namen der Zielgesellschaft oder des Bieters, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen,
die Rechtsträgerkennung der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. b der ESAP-Verordnung,die Rechtsträgerkennung der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera b, der ESAP-Verordnung,
die Größenklasse der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. d der ESAP-Verordnung,die Größenklasse der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera d, der ESAP-Verordnung,
den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. e der ESAP-Verordnung,den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera e, der ESAP-Verordnung,
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 lit. c der ESAP-Verordnung sowiedie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Litera c, der ESAP-Verordnung sowie
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Für die Zwecke von Z 2 sind die Zielgesellschaft und der Bieter verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Ziffer 2, sind die Zielgesellschaft und der Bieter verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279668