Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30cParagraph 30 c
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 11zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 37, Absatz 11
Text
Sammelstelle
§ 30c.Paragraph 30 c,
(1)Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 30b über das ESAP ist die Übernahmekommission.Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 30 b, über das ESAP ist die Übernahmekommission.
(2)Absatz 2,Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.4.2004 S. 12, die Zielgesellschaften oder Bieter mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, Amtsblatt Nummer L 142 vom 30.4.2004 Seite 12, die Zielgesellschaften oder Bieter mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279669