Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Meldepflicht und Einstellung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds sowie die gesetzliche Vertretung gemäß § 1034 ABGB bzw. auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz haben der Abwicklungsstelle jede Änderung von Umständen, die sich auf die Zuerkennung von Fondszuwendungen auswirken, innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Dies betrifftEmpfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds sowie die gesetzliche Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz haben der Abwicklungsstelle jede Änderung von Umständen, die sich auf die Zuerkennung von Fondszuwendungen auswirken, innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Dies betrifft
Änderungen der Haushaltszusammensetzung oder der Familienverhältnisse;
Erreichen der Volljährigkeit des Kindes;
Änderungen hinsichtlich des Zuflusses von Geldunterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschussleistungen, Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
Änderungen des Wohnsitzes der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners;
Änderungen des Aufenthaltsstatus der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners sowie deren bzw. dessen Aufenthaltsort; insbesondere jede Änderung des Aufenthaltstitels und eines allfälligen Verlustes des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet;
länger als 21 Tage andauernde Aufenthalte der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und ihres bzw. seines Kindes im Ausland;
Aufnahme und Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung des Kindes;
Änderungen hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG).Änderungen hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG).
Änderungen der Einkommenssituation der Empfängerinnen bzw. Empfänger (§ 6).Änderungen der Einkommenssituation der Empfängerinnen bzw. Empfänger (Paragraph 6,).
(2)Absatz 2,Liegen die für eine Zuwendung maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, sind Leistungen nach § 5 einzustellen oder ruhend zu stellen, sofern dies nicht mit besonderen Härten für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger verbunden wäre.Liegen die für eine Zuwendung maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, sind Leistungen nach Paragraph 5, einzustellen oder ruhend zu stellen, sofern dies nicht mit besonderen Härten für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger verbunden wäre.
Schlagworte
Kinderhilfeträger, Schulausbildung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Dokumentnummer
NOR40278820