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§ 17 UFG-AE

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. I Nr. 44/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.07.2026 BGBl. I Nr. 44/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. I Nr. 44/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG-AE

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Rückforderung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Personen, die Zuwendungen nach Paragraph 5, mangels Bekanntgabe von Änderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, oder wegen unwahrer Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht erhalten haben, haben diese an den Fonds rückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, anstatt der Rückforderung gemäß Absatz eins, die Aufrechnung gegen zukünftig gebührende Zuwendungen zu verfügen.
  3. Absatz 3,Sofern die Einbringung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre, kann die vorgeschriebene Frist für die Rückzahlung verlängert (Stundung) oder die Entrichtung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet werden. Die Abwicklungsstelle kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn der mit der Rückforderung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde.
  4. Absatz 4,Die Pflicht zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Zuwendung verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung zuletzt gewährt wurde.

Schlagworte

Verwaltungsaufwand

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20013207

Dokumentnummer

NOR40278821