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§ 248 UGB

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24801.07.199631.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2004
§ 24801.01.199430.06.1996 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 248

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2004

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4

ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 30. 6. 1996 beginnen;

vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.

Text

Verbot der Einbeziehung

Paragraph 248,

  1. Absatz eins,Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit der Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; Paragraph 263, über die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.
  3. Absatz 3,Die Anwendung des Absatz eins, ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
  4. Absatz 4,Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß eines gemäß Absatz eins, nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluß zum Firmenbuch einzureichen.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Industrieunternehmen, Handelsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038650

alte Dokumentnummer

N2199655980J