Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 536Paragraph 536
Text
§ 536.Paragraph 536,
(1)Absatz eins,Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
(2)Absatz 2,Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des § 632 zu verfahren.Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Paragraph 632, zu verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022067
alte Dokumentnummer
N2189729726S