Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 537Paragraph 537
Text
§ 537.Paragraph 537,
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Paragraph 535, nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022068
Alte Dokumentnummer
N2189729727S