Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 566Paragraph 566
Beachte
Abs. 2 ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 9 B-VG).Absatz 2, ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 B-VG).
Text
§ 566.Paragraph 566,
(1)Absatz eins,Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
(2)Absatz 2,Die Landesgesetze können bestimmen, daß diese Vorschrift, soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022100
Alte Dokumentnummer
N2189729759S