Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 567Paragraph 567
Text
§ 567.Paragraph 567,
(1)Absatz eins,Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit.
(3)Absatz 3,Über die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).
(4)Absatz 4,Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter für die Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022101
alte Dokumentnummer
N2189729760S