Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 700Paragraph 700
Text
Siebenter Abschnitt.
Haverei.
Erster Titel.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
§ 700.Paragraph 700,
(1)Absatz eins,Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei.
(2)Absatz 2,Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022237
alte Dokumentnummer
N2189729896S