Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 701Paragraph 701
Text
§ 701.Paragraph 701,
(1)Absatz eins,Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den § 621 fallen, sind besondere Haverei.Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den Paragraph 621, fallen, sind besondere Haverei.
(2)Absatz 2,Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022238
alte Dokumentnummer
N2189729897S