Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 90/1913dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 744Paragraph 744
Text
§ 744.Paragraph 744,
(1)Absatz eins,In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien ist der Betrag des Berge- oder Hilfslohns unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 749, von dem Verhältnis, in dem der Berge- oder Hilfslohn unter mehrere an der Bergung oder Hilfsleistung Beteiligte zu verteilen ist.Das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 749,, von dem Verhältnis, in dem der Berge- oder Hilfslohn unter mehrere an der Bergung oder Hilfsleistung Beteiligte zu verteilen ist.
(3)Absatz 3,Der Berge- oder Hilfslohn ist in Geld festzusetzen. Er darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nicht auf einen Bruchteil des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022281
alte Dokumentnummer
N2189729940S