Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 90/1913dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 745Paragraph 745
Text
§ 745.Paragraph 745,
(1)Absatz eins,Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hilfslohns kommen insbesondere in Anschlag:
der erzielte Erfolg, die Anstrengungen und Verdienste der tätig gewesenen Personen, die Gefahr, die dem geborgenen oder geretteten Schiffe und den darauf befindlichen Personen oder Sachen gedroht hat, die Gefahr, welcher die an der Bergung oder Rettung Beteiligten sich und ihre Fahrzeuge ausgesetzt haben, die verwendete Zeit, die entstandenen Kosten und Schäden, die Gefahr einer Haftung oder anderer Nachteile, der sich die an der Bergung oder Rettung Beteiligten unterzogen haben, der Wert des von ihnen in Gefahr gebrachten Materials, gegebenenfalls auch die besondere Zweckbestimmung des bergenden oder rettenden Schiffes.
(2)Absatz 2,Der Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände, mit Einschluß des erhalten gebliebenen Anspruchs auf Fracht- und Überfahrtsgelder, ist nur an zweiter Stelle zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Auf die im § 744, Abs. 2, vorgesehene Verteilung finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.Auf die im Paragraph 744,, Absatz 2,, vorgesehene Verteilung finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
Schlagworte
Bergelohn, Frachtgeld
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022282
alte Dokumentnummer
N2189729941S