Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 881Paragraph 881
Text
§ 881.Paragraph 881,
Der Versicherer hat den nach den §§ 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werte versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 800; war nicht zum vollen Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des § 792 nur einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten. Der Versicherer hat den nach den Paragraphen 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werte versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 800,; war nicht zum vollen Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des Paragraph 792, nur einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten.
Schlagworte
Unterversicherung (zweiter Halbsatz)
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022418
Alte Dokumentnummer
N2189730077S