Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 882Paragraph 882
Text
Sechster Titel.
Bezahlung des Schadens.
§ 882.Paragraph 882,
(1)Absatz eins,Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:
daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
den Schaden und dessen Umfang.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022419
alte Dokumentnummer
N2189730078S