Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 307/1908
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 883Paragraph 883
Text
§ 883.Paragraph 883,
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem der Versicherte darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des Vertrags Auftrag erteilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen, so muß der Versicherte die Umstände dartun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022420
alte Dokumentnummer
N2189730079S