Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Koordinierungsstelle für Umweltinformationen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen einzurichten und zu führen.
(2)Absatz 2,Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind sinngemäß anzuwenden.Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40062562