Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2009Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9bParagraph 9 b
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Informantenschutz
§ 9b.Paragraph 9 b,
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) darf einen Betriebsangehörigen nicht bestrafen, verfolgen oder belästigen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, oder gegen die EG-PRTR-V anzeigt.Der Betreiber einer Betriebseinrichtung (Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V) darf einen Betriebsangehörigen nicht bestrafen, verfolgen oder belästigen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,, oder gegen die EG-PRTR-V anzeigt. (2)Absatz 2,Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden wegen einer Anzeige, mit welcher ihr konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die E-PRTR-Begleitverordnung oder die EG-PRTR-V mitgeteilt werden, bestrafen, verfolgen oder belästigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40113754