Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1983Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Abkürzung
Unv-Transparenz-G
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 11.Paragraph 11,
Scheidet eine der im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen aus einer dort genannten Funktion aus, derentwegen sie auf Grund dieses Bundesgesetzes einen Beruf (eine leitende Stellung) gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 nicht ausüben durfte, ohne daß ihr bzw. ihren Hinterbliebenen auf Grund des Bezügegesetzes oder eines gleichartigen Landesgesetzes ein Ruhe-(Versorgungs-)Bezug gebührt, so hat der Bund bzw. das Land, dessen Landesregierung bzw. die Gemeinde, deren Stadtsenat der Betreffende angehörte, dem nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jeweils in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung des Überweisungsbetrages und die Rechtswirkung dieser Überweisung gelten die §§ 311 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die §§ 175 ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und die §§ 167 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend. Scheidet eine der im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen aus einer dort genannten Funktion aus, derentwegen sie auf Grund dieses Bundesgesetzes einen Beruf (eine leitende Stellung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bzw. Paragraph 4, Absatz eins, nicht ausüben durfte, ohne daß ihr bzw. ihren Hinterbliebenen auf Grund des Bezügegesetzes oder eines gleichartigen Landesgesetzes ein Ruhe-(Versorgungs-)Bezug gebührt, so hat der Bund bzw. das Land, dessen Landesregierung bzw. die Gemeinde, deren Stadtsenat der Betreffende angehörte, dem nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jeweils in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung des Überweisungsbetrages und die Rechtswirkung dieser Überweisung gelten die Paragraphen 311, ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die Paragraphen 175, ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und die Paragraphen 167, ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Schlagworte
Ruhebezug, Versorgungsbezug, Rente, Pension
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
NOR12010561
Alte Dokumentnummer
N1198312303S