Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1983Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
Unv-Transparenz-G
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 9.Paragraph 9,
Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen. Gegen die im Paragraph eins, aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
NOR12010559
Alte Dokumentnummer
N1198312301S