Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bewirkt der Unternehmer Umsätze von Geldforderungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 steuerfrei sind und bei denen mit der Vereinnahmung des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Unternehmers vereinnahmt wird, so müssen diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 in den Umsatzschlüssel nicht einbezogen werden. Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 Z 2 sind in diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.Bewirkt der Unternehmer Umsätze von Geldforderungen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, steuerfrei sind und bei denen mit der Vereinnahmung des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Unternehmers vereinnahmt wird, so müssen diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, in den Umsatzschlüssel nicht einbezogen werden. Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, sind in diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Die Erleichterung nach Abs. 1 gilt ferner für die nach § 6 Abs. 1 Z 8 steuerfreien verzinslichen Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen, wenn diese Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden.Die Erleichterung nach Absatz eins, gilt ferner für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, steuerfreien verzinslichen Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen, wenn diese Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden.
(3)Absatz 3,Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 5 Z 2 gilt die Erleichterung nach Abs. 1 auch für steuerfreie Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, wenn sie vom Unternehmer nur als Hilfsgeschäfte bewirkt werden.Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, gilt die Erleichterung nach Absatz eins, auch für steuerfreie Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, wenn sie vom Unternehmer nur als Hilfsgeschäfte bewirkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
NOR12053214
Alte Dokumentnummer
N3199423374L