Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind:Umsätze für die Seeschiffahrt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind:
die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind;
die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Z 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Z 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;
andere als die in den Z 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Z 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.andere als die in den Ziffer eins und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Umsätze für die Luftfahrt (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind:Umsätze für die Luftfahrt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind:
die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen;
die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
andere als die in den Z 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.andere als die in den Ziffer eins und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
NOR12053208
alte Dokumentnummer
N3199423368L