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§ 10 UVEG

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 177/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVEG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch drei.

Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen im Paragraph 12, genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 und der Paragraphen 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12006135

alte Dokumentnummer

N1196211268Q