Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1962Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen im § 12 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen im Paragraph 12, genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 und der §§ 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 und der Paragraphen 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006135
alte Dokumentnummer
N1196211268Q