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§ 9 UVEG

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 177/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVEG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn einem Geschädigten oder Berechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1948,, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.
  2. Absatz 2,Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12006134

alte Dokumentnummer

N1196211267Q