Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1962Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn einem Geschädigten oder Berechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.Wenn einem Geschädigten oder Berechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1948,, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken. (2)Absatz 2,Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006134
alte Dokumentnummer
N1196211267Q