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§ 15 UVEG

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 177/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVEG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 15,

Die gemäß Paragraph 18, Anmeldegesetz für die Entgegennahme von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem Berechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Hiebei hat die Finanzlandesdirektion auf einen etwa vorliegenden Beweisnotstand in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie aus den persönlichen und beruflichen Umständen des Geschädigten und den am Schadensort gegebenen Verhältnissen auf Art und Umfang eines behaupteten Schadens schließt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12006140

alte Dokumentnummer

N1196211273Q