Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1962Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die gemäß § 18 Anmeldegesetz für die Entgegennahme von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem Berechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Hiebei hat die Finanzlandesdirektion auf einen etwa vorliegenden Beweisnotstand in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie aus den persönlichen und beruflichen Umständen des Geschädigten und den am Schadensort gegebenen Verhältnissen auf Art und Umfang eines behaupteten Schadens schließt. Die gemäß Paragraph 18, Anmeldegesetz für die Entgegennahme von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem Berechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Hiebei hat die Finanzlandesdirektion auf einen etwa vorliegenden Beweisnotstand in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie aus den persönlichen und beruflichen Umständen des Geschädigten und den am Schadensort gegebenen Verhältnissen auf Art und Umfang eines behaupteten Schadens schließt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006140
alte Dokumentnummer
N1196211273Q