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§ 16 UVEG

Fassungen
ab 17.12.1970 — BGBl. Nr. 375/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute17.12.1970 BGBl. Nr. 375/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

17.12.1970BGBl. Nr. 375/1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVEG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschädigungbetrag angeboten und kommt innerhalb von sechs Monaten nach Empfang des Anbotes durch den Geschädigten oder Berechtigten keine schriftliche Einigung zustande, so kann der Geschädigte oder Berechtigte nach Ablauf dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (Paragraph 20, des Besatzungsschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,) geltend machen. Wenn der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission nicht fristgerecht geltend macht und auch keine schriftliche Einigung bis zum Ablauf dieser Frist zustande gekommen ist, so ist die Finanzlandesdirektion an das Anbot nicht mehr gebunden; der Anspruch auf Entschädigung ist wie ein ausdrücklich abgelehnter zu behandeln.
  2. Absatz 2,Wird von der Finanzlandesdirektion die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
  3. Absatz 3,Wird von der Finanzlandesdirektion auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz fristgerecht eingebrachten Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten, noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung zu bestimmen sind, um längstens zwei Jahre hinauszuschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen dies erforderlich macht.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12006141

Alte Dokumentnummer

N1196211274Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/177/P16/NOR12006141