Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1962Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission.
(2)Absatz 2,Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Jedoch ist § 21 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Mitglieder der zweiten Gruppe von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes solche Personen zu entsenden sind, die zum Kreise der Vertriebenen oder Umsiedler gehören.Die Paragraphen 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Jedoch ist Paragraph 21, Absatz 4, des Besatzungsschädengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Mitglieder der zweiten Gruppe von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes solche Personen zu entsenden sind, die zum Kreise der Vertriebenen oder Umsiedler gehören.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006142
alte Dokumentnummer
N1196211275Q