Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1962Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 12 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12. Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des Paragraph 12, vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 12,
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006143
alte Dokumentnummer
N1196211276Q