Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 4
Text
Verschwiegenheitspflichten
§ 29.Paragraph 29,
Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist. Die Mitglieder des Umweltrates und die nach Paragraph 28, Absatz 2, zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136702
Alte Dokumentnummer
N8199330535J