Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Vorhaben von gemeinsamem Interesse
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
(2)Absatz 2,Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel römisch drei der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde. (4)Absatz 4,Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270614